Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss der Versicherte aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung sein. Mit dem 1. Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG 2) in Kraft. Pflegebedürftigkeit wird nun anders bewertet und das bisherige System der Pflegestufen wird abgelöst.
Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, prüfen Gutachter bei einem Hausbesuch. Sie beurteilen die vorhandenen Fähigkeiten und den Unterstützungsbedarf und legen den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Voraussetzung ist, dass der Unterstützungsbedarf für länger als sechs Monate zu erwarten ist.
Tipps für den Hausbesuch des Gutachters
Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, wobei geholfen werden muss und wie viel Zeit diese Hilfen in Anspruch nehmen. Seien Sie als Pflegeperson bei der Begutachtung anwesend, da manche Fragen sonst offen bleiben.
Pflegegrade
Seit 1.1.2017 ist die Pflegebedürftigkeit neu bestimmt. Anstelle der drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade. In einem neuen Begutachtungsverfahren werden die vorhandenen Fähigkeiten in folgenden Bereichen geprüft:
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Umstellung auf die neuen Pflegegrade
Wer zum Zeitpunkt der Umsetzung bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird ohne neuerliche Begutachtung automatisch in das neue System übergeleitet. Es gilt: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten den nächsthöheren Pflegegrad. So erhalten Menschen mit Pflegestufe I nach der Überleitung zum Beispiel den Pflegegrad 2.
Menschen mit kognitiven Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad: Die sogenannte "Pflegestufe 0" wird also zu Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übertragen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Entsprechend des Pflegegrades übernehmen die Pflegekassen einen Teil der Kosten für ambulante Pflege, teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), Kurzzeitpflege oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Es werden Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt. Beides kann auch kombiniert werden.